zurück
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz zur Verbesserung der Personalstruktur in den Streitkräften (PersStruktG-Streitkräfte)
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular