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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte
§ 11 Zuständigkeiten der Streitkräfte

Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt, welche Stellen der Streitkräfte die ihnen nach dieser Verordnung obliegenden Zuständigkeiten wahrnehmen.