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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte
§ 7 Duldungspflicht der Eisenbahnen

(1) Die öffentlichen Eisenbahnen haben zu dulden, daß die Angehörigen der Streitkräfte Bahnanlagen, die nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen, betreten oder benutzen, soweit dies für die Inanspruchnahme der Verkehrsleistungen notwendig ist.
(2) Soweit die Streitkräfte nach dieser Verordnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen Ordnungs-, Wach- und Sicherungskräfte einsetzen können, haben die öffentlichen Eisenbahnen den Einsatz sowie das damit verbundene Betreten oder Benutzen der Bahnanlagen zu dulden.