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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte
§ 9 Verwertungsverbot für das Gut der Streitkräfte

Gegenstände, die als Gut der Streitkräfte erkennbar sind, dürfen weder verkauft noch versteigert werden. Für die Auslieferung der Gegenstände an eine Dienststelle der Streitkräfte gelten die besonderen Vereinbarungen zwischen den öffentlichen Eisenbahnen und den Streitkräften.