(2) In den besonderen Notfallplänen des Bundes sind die Planungen insbesondere für die folgenden Anwendungsbereiche darzustellen:
- 1.
für den Katastrophenschutz, die allgemeine Gefahrenabwehr und Hilfeleistung sowie für die medizinische Behandlung und Vorsorge nach einer Exposition der Bevölkerung und der Einsatzkräfte,
- 2.
für die Trinkwassergewinnung und -versorgung,
- 3.
für die Produktion pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse, für Lebensmittel, Futtermittel, Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel und Erzeugnisse im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes,
- 4.
für Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe sowie für Medizinprodukte,
- 5.
für sonstige Produkte, Gegenstände und Stoffe,
- 6.
für die Beförderung von Gütern,
- 7.
für den grenzüberschreitenden Verkehr von Personen, Fahrzeugen, Gütern und Gepäck,
- 8.
für kontaminierte Gebiete, insbesondere für kontaminierte Grundstücke und Gewässer,
- 9.
für die Entsorgung von Abfällen und für die Beseitigung von Abwasser sowie für die Errichtung und den Betrieb der in § 95 Absatz 1 Satz 2 genannten Anlagen.