Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG) Anlage 8(zu § 127 Absatz 1 Nummer 2) Arbeitsfelder mit erhöhter Exposition durch Radon
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 2056)
1.
Arbeitsplätze in untertägigen Bergwerken, Schächten und Höhlen, einschließlich Besucherbergwerken,
2.
Arbeitsplätze in Radonheilbädern und Radonheilstollen,
3.
Arbeitsplätze in Anlagen der Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung.