(1) Bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus hat der Genehmigungsinhaber dafür zu sorgen, dass die von den Betriebsanlagen und Betriebsstätten ausgehenden Emissionen und Immissionen
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überwacht werden und
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der zuständigen Behörde mindestens einmal jährlich mitgeteilt werden.
Der Genehmigungsinhaber hat insbesondere ein Messprogramm zur Immissionsüberwachung aufzustellen.
(2) Die zuständige Behörde bestimmt Messstellen für die Emissions- und Immissionsüberwachung. Diese haben folgende Aufgaben:
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Kontrolle der vom Genehmigungsinhaber durchzuführenden Emissionsüberwachung,
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Durchführung eines Messprogramms zur Immissionsüberwachung, das der Ergänzung und Kontrolle des vom Genehmigungsinhaber aufzustellenden Messprogramms dient.
(3) Die zuständige Behörde kann davon ausgehen, dass die nach Absatz 1 und 2 Satz 2 erforderlichen Maßnahmen zur Emissions- und Immissionsüberwachung getroffen sind, wenn der Emissions- und Immissionsüberwachung die Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung bei bergbaulichen Tätigkeiten (REI-Bergbau) zugrunde gelegt worden ist.
(4) § 103 Absatz 3 gilt entsprechend.