(2) Über die in § 143 Absatz 1 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes aufgeführten Angaben hinaus soll ein Sanierungsplan insbesondere Angaben enthalten zu
- 1.
den Standortverhältnissen und Eigenschaften der Altlast,
- 2.
der äußeren Abgrenzung des Sanierungsplans sowie dem Einwirkungsbereich, der durch die Altlast bereits betroffen ist oder der durch die vorgesehenen Maßnahmen zu prognostizieren ist,
- 3.
der technischen Ausgestaltung von Sanierungsmaßnahmen, Art und Umfang sonstiger Maßnahmen zur Verhinderung oder Verminderung der Exposition, den Elementen und dem Ablauf der Sanierung,
- 4.
fachspezifischen Berechnungen zu den einzelnen Maßnahmenkomponenten,
- 5.
den Eigenkontrollmaßnahmen zur Überprüfung der sachgerechten Ausführung und Wirksamkeit der vorgesehenen Maßnahmen,
- 6.
den zu behandelnden Mengen und den Transport-, Verwertungs- und Entsorgungswegen,
- 7.
den getroffenen behördlichen Entscheidungen und den geschlossenen öffentlich-rechtlichen Verträgen, die sich auf die Erfüllung der Pflicht zur Sanierung der radioaktiven Altlast auswirken,
- 8.
den für eine Verbindlichkeitserklärung nach § 143 Absatz 2 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes durch die zuständige Behörde geforderten Angaben und Unterlagen,
- 9.
dem Zeitplan für die Sanierung und Nachsorge der Altlast,
- 10.
der Verantwortlichkeit für die Nachsorge und den Kriterien für die Beendigung der Nachsorge,
- 11.
den Kriterien für den Nachweis des Sanierungserfolgs sowie
- 12.
den Gesichtspunkten, die bei der Optimierung nach § 139 Absatz 2 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes in die Abwägung eingeflossen sind.