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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
§ 80 Behördliche Entscheidung

(1) Hält der Strahlenschutzverantwortliche oder die beruflich exponierte Person die vom ermächtigten Arzt in der ärztlichen Bescheinigung getroffene Beurteilung für unzutreffend, so kann er oder sie eine Entscheidung der zuständigen Behörde beantragen. Die Entscheidung der zuständigen Behörde ersetzt die ärztliche Bescheinigung.
(2) Die zuständige Behörde kann vor ihrer Entscheidung das Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen einholen. Die Kosten des Gutachtens sind vom Strahlenschutzverantwortlichen zu tragen.

Fußnote

(+++ § 80: Zur Anwendung vgl. § 158 Abs. 3 Satz 3 +++)
(+++ § 80 Abs. 1 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 81 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ § 80 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 81 Abs. 2 Satz 2 und § 81 Abs. 3 Satz 2 +++)