Der untere Benutzungsdauerbereich der Gleichzeitigkeitsfunktion liegt zwischen 0 und 2 500 Jahresbenutzungsstunden. Der obere Benutzungsdauerbereich beginnt bei 2 500 Jahresbenutzungsstunden und endet bei 8 760 Jahresbenutzungsstunden. Der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen legt die Koeffizienten der Geradengleichungen für die beiden Benutzungsdauerbereiche auf Basis der Entnahmeverhältnisse in seinem Netz sachgerecht fest. Dabei sind folgende Randbedingungen einzuhalten:
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der Gleichzeitigkeitsgrad bei einer Jahresbenutzungsdauer von null Stunden beträgt maximal 0,2;
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die beiden Geraden, die den Gleichzeitigkeitsgrad beschreiben, schneiden sich in einem Punkt, der durch die Jahresbenutzungsdauer 2 500 Stunden definiert ist;
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der Gleichzeitigkeitsgrad bei einer Jahresbenutzungsdauer von 8 760 Stunden beträgt 1.
Satz 4 ist für Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Gleichzeitigkeitsgrad bei einer Jahresbenutzungsdauer von null Stunden in der Höchstspannung 0,1 und in der Umspannung von Höchst- zu Hochspannung 0,15 beträgt.