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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse * (Strompreisbremsegesetz - StromPBG)
§ 12 Vorgaben zur Vertragsgestaltung, Abrechnung und Endabrechnung

(1) Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf im Zusammenhang mit einem Vertrag über die Belieferung eines Letztverbrauchers mit Strom, den er im Zeitraum ab dem 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 3 schließt, weder unmittelbare noch mittelbare Vergünstigungen oder Zugaben gewähren, die insgesamt einen Wert von 50 Euro oder, sofern eine Zugabe der Energieeinsparung oder der Erhöhung der Energieeffizienz dient, 100 Euro pro Netzentnahmestelle des Letztverbrauchers, die das Elektrizitätsversorgungsunternehmen beliefert, überschreiten. Eine mittelbare Vergünstigung liegt auch vor, wenn eine Vergünstigung oder Zugabe durch einen Dritten, insbesondere von dem Betreiber eines Vergleichsinstruments gewährt wird. Ein Zuwiderhandeln gegen Satz 1 stellt einen Rechtsbruch im Sinn des § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar. Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf für eine Entnahmestelle eines von ihm belieferten Letztverbrauchers für die Monate, in denen der Letztverbraucher eine Entlastung nach § 4 erhält, nur einen Grundpreis vereinbaren, den er aufgrund des Stromliefervertrags mit dem Letztverbraucher am 30. September 2022 verlangen konnte oder, sofern das Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Letztverbraucher am 30. September 2022 nicht beliefert hat, aufgrund eines Stromliefervertrages mit dem Letztverbraucher hätte verlangen können. Satz 4 ist nicht anzuwenden, soweit
1.
sich nach dem 30. September 2022 die im Grundpreis enthaltenen Netzentgelte, Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung oder staatlich veranlassten Preisbestandteile geändert haben,
2.
die Änderung des Grundpreises vor dem 1. Dezember 2022 gegenüber dem Letztverbraucher angekündigt worden ist, oder
3.
eine Absenkung des Grundpreises erfolgt, sofern der Grundpreis nach Absenkung den Betrag von 60 Euro im Jahr oder von 5 Euro im Monat pro Entnahmestelle des Letztverbrauchers nicht unterschreitet.
Eine Vereinbarung über den Grundpreis ist unwirksam, soweit darin ein anderer Grundpreis vereinbart wurde, als nach den Sätzen 4 und 5 vereinbart werden durfte.
(2) Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen in ihren Rechnungen für Elektrizitätslieferungen an Letztverbraucher neben den Angaben nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes netzentnahmestellebezogen zusätzlich gesondert ausweisen sowie, soweit möglich, bis zum Ablauf des 15. Februar 2023, in jedem Fall jedoch vor dem 1. März 2023, in Textform mitteilen:
1.
die Höhe der dem Letztverbraucher im Abrechnungszeitraum gewährten Entlastungsbeträge und
2.
das dem Letztverbraucher im Abrechnungszeitraum insgesamt gewährte Entlastungskontingent absolut sowie als Prozentsatz in Relation zu dem Referenzwert nach § 6, der dem Entlastungskontingent zugrunde liegt.
Die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags ist keine Preisänderung im Sinn des § 41 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und berechtigt nicht zur Kündigung des Vertrages.
(3) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die einen Letztverbraucher an einer Netzentnahmestelle am 31. Dezember 2023 beliefern, müssen unverzüglich nach der Mitteilung des Letztverbrauchers nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 oder der Nichtmitteilung nach § 30 Absatz 2, aber spätestens bis zum 30. Juni 2024 eine Endabrechnung über die gewährten Entlastungsbeträge verbunden mit einer etwaigen Rückforderung erstellen, die netzentnahmestellenbezogen
1.
neben den Angaben nach Absatz 2 im Fall eines Lieferantenwechsels im Kalenderjahr 2023 die dem Letztverbraucher an der betreffenden Netzentnahmestelle insgesamt gewährten Entlastungsbeträge und das insgesamt gewährte Entlastungskontingent im Kalenderjahr 2023 absolut sowie als Prozentsatz in Relation zu dem Referenzwert nach § 6, der dem Entlastungskontingent zugrunde liegt, ausweist und
2.
sicherstellt, dass
a)
das dem Letztverbraucher tatsächlich gewährte Entlastungskontingent die Höchstgrenzen des § 6 nicht überschreitet und
b)
bei Letztverbrauchern, die
aa)
bis zum 31. März 2024 keine Mitteilung nach § 30 Absatz 2 oder eine Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d abgegeben haben, die dem Letztverbraucher von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gewährten Entlastungsbeträge in Summe den Wert von 2 Millionen Euro nicht überschreiten,
bb)
eine Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c abgegeben haben, die dem Letztverbraucher
aaa)
gewährte Entlastungssumme den Betrag von 4 Millionen Euro in Umsetzung des Prüfvermerks des Prüfers nicht überschreitet, und
bbb)
von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gewährten Entlastungsbeträge die Höchstgrenze des § 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d nicht überschreitet, oder
cc)
eine Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b abgegeben haben, die dem Letztverbraucher
aaa)
gewährte Entlastungssumme die in dem Bescheid nach § 11 ausgewiesenen Höchstgrenzen nach § 9 Absatz 1 in Umsetzung der Vorgaben des Bescheides nicht überschreitet, und
bbb)
von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gewährten Entlastungsbeträge die in dem Bescheid nach § 11 ausgewiesenen Höchstgrenzen nach § 9 Absatz 2 nicht überschreiten.
(4) Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen an einer Netzentnahmestelle gewährte Entlastungsbeträge unverzüglich und vollständig bis spätestens zum Ablauf des 30. Juni 2024 zurückfordern, wenn der Letztverbraucher für diese Netzentnahmestelle eine Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 abgegeben hat, aber bis zum Ablauf des 31. Mai 2024 keine Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 abgegeben hat.

Fußnote

(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 2 +++)