(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jeweils ein separates Bankkonto für die Aufgaben nach diesem Gesetz führen. Sämtliche zahlungswirksamen Einnahmen und Ausgaben nach diesem Gesetz sind über dieses Konto abzuwickeln. Die Übertragungsnetzbetreiber müssen über das Konto nach Satz 1 auch den Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten nach den §§ 24b und 24c des Energiewirtschaftsgesetzes abwickeln.
(2) Die Verteilernetzbetreiber müssen ein separates Konto für die Aufgaben nach diesem Gesetz führen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.