Nach § 9 Absatz 9 Satz 2 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, wird bekannt gemacht, dass die beihilferechtlichen Freistellungsanzeigen bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für die Gewährung der Steuerbefreiungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Stromsteuergesetzes in Verbindung mit § 2 Nummer 7 des Stromsteuergesetzes mit Ablauf des 20. Mai 2025 auslaufen, soweit Strom aus Biomasse in Form von festen Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 7,5 Megawatt oder mehr erzeugt wird.