(1) Ein Bieter darf nicht an einer Ausschreibung teilnehmen, wenn
- 1.
er ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nicht-finanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1) ist oder
- 2.
offene Rückforderungsansprüche gegen ihn aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt bestehen.
(2) Bei einem Gebot für einen Anlagenpool ist Absatz 1 entsprechend für den Aggregator anzuwenden.