(1) Im Fall eines Verpflichtungszeitraums von 7 oder 15 Jahren hat der Bieter nach erteiltem Zuschlag bis zum Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 folgende Mindestinvestition in die gebotsgegenständliche Anlage zu tätigen:
- 1.
bei einem Verpflichtungszeitraum von 7 Jahren 201 000 Euro je reduzierte Leistung in Megawatt und
- 2.
bei einem Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren 431 000 Euro je reduzierte Leistung in Megawatt.
(2) Die Anrechenbarkeit von Investitionen auf das Erreichen der in Absatz 1 genannten Mindestinvestitionsschwellen richtet sich nach Absatz 3 und Anlage 5.
(3) Anrechenbar sind nur solche Investitionen, die nach dem erteilten Zuschlag und bis zum Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 getätigt werden. Abweichend von Satz 1 sind bei bezuschlagten Geboten in Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten auch Investitionen in die gebotsgegenständliche Anlage, die in den letzten 12 Monaten vor Erteilung des Zuschlags getätigt wurden, anrechenbar.
(4) Absatz 1 ist bei einem Gebot für einen Anlagenpool für jede Einzelanlage des Anlagenpools anzuwenden.