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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten (Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz - StromVKG)
§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:
1.
„Aggregator“ eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtlich unselbständige Organisationseinheit eines Energieversorgungsunternehmens, die eine Tätigkeit ausübt, bei der die Bereitstellung von Kapazitäten gebündelt mittels eines Anlagenpools angeboten wird,
2.
„Anlage“ eine Erzeugungsanlage oder eine regelbare Last,
3.
„Anlage dargebotsabhängiger Technologieklassen“ eine Erzeugungsanlage, die einer der folgenden Technologieklassen zugeordnet werden kann: Photovoltaik, Wind an Land und Wind auf See,
4.
„Anlage energiebegrenzter Technologieklassen“ eine Stromspeicheranlage und regelbare Last,
5.
„Anlage energieunbegrenzter Technologieklassen“ eine Erzeugungsanlage, die keine Stromspeicheranlage ist,
6.
„Anlagenpool“ die Gesamtheit der von einem Aggregator in einem Gebot aggregierten Anlagen,
7.
„Ausspeiseleistung“ die höchste elektrische Nettodauerleistung in Megawatt mit 3 Nachkommastellen, die eine Stromspeicheranlage in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen kann,
8.
„Eintrittskapazität“ der maximale Umfang an Kapazitäten, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 an den Ausschreibungen nach diesem Gesetz teilnehmen können, wie sie nach der Methodik nach Artikel 26 Absatz 11 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/943 bestimmt wird,
9.
„Erbringungszeitraum“ der Zeitraum vom 1. November 2031 bis zum Ablauf des 31. Oktober 2032,
10.
„Erzeugungsanlage“ eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie, insbesondere ein Kraftwerk sowie eine Stromspeicheranlage,
11.
„gebotene nominale Leistung“ im Fall von Erzeugungsanlagen der gebotsgegenständliche Anteil der installierten Leistung und im Fall von regelbaren Lasten die gebotsgegenständliche Reduktion des Wirkleistungsbezugs, jeweils in Megawatt mit 3 Nachkommastellen,
12.
„gebotene reduzierte Leistung“ die dem Gebot zugrundeliegende reduzierte Leistung in Megawatt mit 3 Nachkommastellen,
13.
„gebotsgegenständliche Anlage“ die Anlage, die dem Gebot zugrunde liegt,
14.
„Gebotstermin“ der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung endet,
15.
„Gebotswert“ die im Gebot angegebene Vergütung für die gebotene reduzierte Leistung in Euro pro Megawatt pro Jahr,
16.
„gemessene Leistung“ die während eines Bilanzkreisabrechnungsintervalls um die verbrauchte elektrische Energie verminderte, erzeugte elektrische Energie einer Anlage, beziehungsweise eines Anlagenpools, multipliziert mit der Gesamtzahl an Bilanzkreisabrechnungsintervallen je Stunde,
17.
„Hauptenergieträger“ der an einem Standort in den Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie im mengengewichteten Durchschnitt überwiegend, mindestens zu 51 Prozent eingesetzte Brennstoff,
18.
„Höchsterbringungsdauer“ die Zeit in vollen Stunden, die
a)
eine Stromspeicheranlage oder ein Anlagenpool mit Stromspeicheranlagen längstens in der Lage ist, Strom im Umfang der gebotenen nominalen Leistung in das Netz einzuspeisen,
b)
eine regelbare Last oder ein Anlagenpool mit regelbaren Lasten längstens in der Lage ist, ihren Wirkleistungsbezug um die gebotene nominale Leistung zu reduzieren,
19.
„Höchstwert“ der Wert, der bei einer Ausschreibung höchstens als Gebotswert nach § 39 abgegeben werden darf,
20.
„installierte Leistung“ die elektrische Wirkleistung in Megawatt mit 3 Nachkommastellen, die die gebotsgegenständliche Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann,
a)
bei einer Erzeugungsanlage, die keine Stromspeicheranlage ist, die Netto-Nennleistung,
b)
bei einer Stromspeicheranlage die Ausspeiseleistung und
c)
bei einer regelbaren Last die Stromnetzanschlussleistung,
21.
„Kapazität“ die Fähigkeit, zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit gesicherte elektrische Leistung für das Netz der allgemeinen Versorgung bereitzustellen oder den Verbrauch von elektrischer Energie zu reduzieren,
22.
„Kapazitätsvergütung“ der jährlich an den Kapazitätsverpflichteten zu zahlende Betrag in Höhe des Produkts aus dem Gebotswert und der gebotenen reduzierten Leistung in Euro pro Jahr,
23.
„Kapazitätsverpflichtung“ die Verpflichtung des Kapazitätsverpflichteten, die mit dem Zuschlag zustande kommt, bestehend aus den Rechten und Pflichten des Kapazitätsverpflichteten nach diesem Gesetz,
24.
„Kapazitätsverpflichteter“ der Verpflichtete, der für die Dauer des Verpflichtungszeitraums Kapazität im Umfang der reduzierten Leistung bereitzustellen hat,
25.
„Kleinanlagenpool“ ein Anlagenpool bestehend aus Anlagen, die jeweils weniger als 1 Megawatt installierte Leistung haben,
26.
„Kohlenstoffdioxid-Preis“ der tägliche Abrechnungspreis für die Lieferung einer Emissionsberechtigung in Höhe von einer Tonne Kohlenstoffdioxid; für die Handelstage von Januar bis einschließlich November eines Jahres ist dies der Kohlenstoffdioxid-Preis für die Lieferung im gleichen Jahr; für die Handelstage im Dezember eines Jahres ist dies der Kohlenstoffdioxid-Preis für die Lieferung im darauffolgenden Jahr; es werden die Daten derjenigen Handelsplattform für Emissionsberechtigungen innerhalb der Europäischen Union verwendet, die im 1. Quartal des Jahres vor dem Abrechnungsjahr das höchste Handelsvolumen dieses Kontrakts aufwies,
27.
„Kraftwerk“ eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie unter Einsatz von gasförmigen Brennstoffen als Hauptenergieträger,
28.
„netztechnischer Norden“ das Gebiet, das die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen umfasst,
29.
„netztechnischer Süden“ das Gebiet, das die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland umfasst,
30.
„reduzierte Leistung“ die Leistung in Megawatt mit 3 Nachkommastellen, die für die Bereitstellung von Kapazität nach diesem Gesetz maßgeblich ist und die ermittelt wird, indem die nominale Leistung der gebotsgegenständlichen Anlage mit dem für sie maßgeblichen Reduktionsfaktor nach § 22 Absatz 2 multipliziert wird,
31.
„regelbare Last“ eine Anlage zum Verbrauch elektrischer Energie, die ihren Wirkleistungsbezug zuverlässig um eine bestimmte Leistung reduzieren kann,
32.
„Regelzone“ im Bereich der Elektrizitätsversorgung das Netzgebiet, für dessen Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve ein Betreiber von Übertragungsnetzen im Rahmen der Union für die Koordinierung des Transports elektrischer Energie verantwortlich ist,
33.
„Spotmarktpreis für Erdgas“ der für einen Gastag maßgebliche, für das deutsche Marktgebiet veröffentlichte, auf Börsengeschäften beruhende mengengewichtete Tagesreferenzpreis für Erdgas in Euro je Megawattstunde bezogen auf den oberen Heizwert; für das deutsche Marktgebiet ist dies der am vorhergehenden Handelstag für die Lieferung an diesem Gastag ermittelte und für das Marktgebiet Trading Hub Europe veröffentlichte EEX Day European Gas Spot Index oder ein an seine Stelle tretender sachlich und methodisch vergleichbarer veröffentlichter Tagesreferenzpreis,
34.
„Spotmarktpreis für Strom“ der Strompreis in Euro pro Megawattstunde, der sich in der gemeinsamen Preiszone für Deutschland und Luxemburg aus der Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen in der vortägigen Auktion von Stromviertelstundenkontrakten am Day-Ahead-Markt ergibt; wenn die Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen nicht oder nur teilweise erfolgt, ist für die Dauer der unvollständigen Kopplung der Durchschnittspreis aller Strombörsen gewichtet nach dem jeweiligen Handelsvolumen zugrunde zu legen,
35.
„Standort“ der Errichtungs- und Betriebsort einer Anlage oder mehrerer Anlagen eines Betreibers, der sich durch die postalische Adresse, die Bezeichnung des Flurstücks oder der Flurstücke oder die geografischen Koordinaten von anderen Standorten unterscheidet,
36.
„Stromnetzanschlussleistung“, die höchste elektrische Leistung in Megawatt mit 3 Nachkommastellen, die eine regelbare Last gleichzeitig aus dem Netz der allgemeinen Versorgung beziehen kann,
37.
„Stromspeicheranlage“ ein Batteriespeicher, ein Pumpspeicher, ein Druckluftspeicher, ein Flüssigluftspeicher oder eine Kohlenstoffdioxid-Batterie,
38.
„Übertragungsnetzbetreiber“ ein Betreiber eines Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung nach § 3 Nummer 17 des Energiewirtschaftsgesetzes,
39.
„vereinbarte Netzanschlusskapazität“ die zwischen dem Betreiber des Energieversorgungsnetzes und dem Netzanschlussnehmer vertraglich festgelegte maximale stationäre elektrische Wirkleistung, die an einem Netzanschlusspunkt in das Netz eingespeist oder aus dem Netz entnommen werden darf,
40.
„Verpflichtungsjahr“ der Zeitraum vom 1. November eines Jahres bis zum Ablauf des 31. Oktober des darauf folgenden Jahres innerhalb eines Verpflichtungszeitraums,
41.
„Verpflichtungszeitraum“ der Zeitraum, für den der Kapazitätsverpflichtete zur Bereitstellung seiner Kapazität verpflichtet ist und vergütet wird, unterteilt in Verpflichtungsjahre beginnend mit dem 1. November 2031,
42.
„Versorgungssicherheitsmonitoring“ der Bericht und die diesem zugrundeliegenden Berechnungen nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 51 Absatz 3 bis 4a des Energiewirtschaftsgesetzes,
43.
„Zuschlag“ der Verwaltungsakt, mit dem die Bundesnetzagentur ein Gebot in einem Ausschreibungsverfahren bezuschlagt,
44.
„zuständiger Übertragungsnetzbetreiber“ der Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone die betreffende Anlage an das Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossen ist,
45.
„Zuverlässigkeitsstandard“ das Maß der Versorgungssicherheit, wie es nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/943 für die gemeinsame deutsch-luxemburgische Gebotszone festgelegt ist, ausgedrückt durch die erwartete Anzahl nicht vollständig gedeckter Stunden eines Berechnungsjahres, die nicht überschritten werden soll.