(1) Der Antrag auf vollständige oder vorläufige Präqualifizierung muss folgende Angaben zum Bieter enthalten:
- 1.
Name und, sofern vorhanden, Firma nach dem Handelsgesetzbuch, Anschrift, Telefonnummer und E‑Mail-Adresse des Bieters; dabei sind, sofern der Bieter keine natürliche Person ist, auch anzugeben
- a)
dessen Unternehmenssitz,
- b)
der Name einer natürlichen Person, die zur Kommunikation mit den Übertragungsnetzbetreibern und der Bundesnetzagentur und zur Vertretung des Bieters für alle Handlungen nach diesem Gesetz bevollmächtigt ist, und
- c)
alle Unionsfremden nach § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 27) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die an dem Bieter, an dem Betreiber der gebotsgegenständlichen Anlage oder an der gebotsgegenständlichen Anlage unmittelbar oder mittelbar einen Anteil von 25 Prozent der Stimmrechte oder mehr halten,
- 2.
Zahlungsdaten, bestehend aus der internationalen Bankleitzahl und der internationalen Bankkontonummer, Anschrift und E-Mail-Adresse für Rechnungen und Gutschriften sowie die Steueridentifikationsnummer des Bieters,
- 3.
die eindeutige Nummer, unter der der Bieter im Marktstammdatenregister registriert ist,
- 4.
das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister, sofern der Bieter dort eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer; wenn keine Registernummer zugeteilt wurde, ist hilfsweise, soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben,
- 5.
die Angabe, ob der Bieter ein Unternehmen nach der Empfehlung 2003/361/EG in der jeweils geltenden Fassung oder ein sonstiges Unternehmen ist,
- 6.
die Gebietseinheit der Ebene 2 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik, in der der Bieter seinen Sitz hat, nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003,
- 7.
den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Bieter tätig ist, auf Ebene der Gruppe der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006.