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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten (Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz - StromVKG)
§ 38 Pflichtangaben in Geboten

(1) Jedes Gebot muss enthalten:
1.
die Angabe, ob das Gebot abgegeben wird für
a)
die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten,
b)
die Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten oder
c)
die Ausschreibungen für Kapazitäten,
2.
den Gebotstermin der Ausschreibung, für die das Gebot abgegeben wird,
3.
die Angabe der gebotsgegenständlichen Anlage beziehungsweise des gebotsgegenständlichen Anlagenpools,
4.
die gebotene reduzierte Leistung unter Angabe des angewendeten Reduktionsfaktors sowie der zugrunde liegenden nominalen Leistung der gebotsgegenständlichen Anlage beziehungsweise des gebotsgegenständlichen Anlagenpools, die weder die nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 beziehungsweise § 28 Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 angegebene nominale Leistung noch die nach § 28 Absatz 1 Nummer 5 beziehungsweise § 28 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 angegebene installierte Leistung überschreiten darf,
5.
den Gebotswert,
6.
bei einer Anlage einer energiebegrenzten Technologieklasse oder einem Kleinanlagenpool die Höchsterbringungsdauer in vollen Stunden, die die nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 beziehungsweise § 28 Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 angegebene Höchsterbringungsdauer nicht überschreiten darf, wobei diese in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten mindestens 10 Stunden betragen muss,
7.
den Verpflichtungszeitraum,
8.
den Nachweis über einen Stromnetzanschluss oder eine verbindliche Stromnetzanschlusszusage des Anschlussnetzbetreibers für einen Stromnetzanschluss mindestens in Höhe der gebotenen nominalen Leistung bis spätestens zum Beginn des Verpflichtungszeitraums und
9.
bei einem Gebot für einen Anlagenpool zusätzlich
a)
die Angabe, dass das Gebot zur Bereitstellung von Kapazität durch einen Anlagenpool abgegeben wird,
b)
die Herleitung des Reduktionsfaktors des Anlagenpools nach § 24 Absatz 2 unter Angabe für jede Einzelanlage des Anlagenpools jeweils des angewendeten Reduktionsfaktors, der reduzierten Leistung und der zugrunde liegenden nominalen Leistung, die weder die nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 28 Absatz 4 Satz 1 angegebene nominale Leistung noch die nach § 28 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 28 Absatz 4 Satz 1 angegebene installierte Leistung überschreiten darf, dabei steht ein Kleinanlagenpool bei der Herleitung des Reduktionsfaktors des Anlagenpools einer Einzelanlage gleich, und
c)
die Standorte sämtlicher Einzelanlagen des Anlagenpools.
(2) In den Ausschreibungen für Kapazitäten müssen Gebote zusätzlich den Nachweis über die vollständige oder die vorläufige Präqualifizierung nach § 32 Absatz 1 oder 2 enthalten unter Angabe der Anlage, für die die vollständige oder die vorläufige Präqualifizierung erteilt wurde. Bei einem Gebot für einen Anlagenpool sind zusätzlich alle Anlagen des Anlagenpools anzugeben, für den die vollständige oder vorläufige Präqualifizierung erteilt wurde.
(3) In den Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und für Langzeitkapazitäten muss das Gebot zusätzlich die in dem entsprechend anzuwendenden § 27 Absatz 1 und den entsprechend anzuwendenden §§ 29 und 30 aufgeführten Angaben enthalten. Zusätzlich muss das Gebot die Bestätigung des Bieters enthalten, dass alle Angaben zum Bieter nach § 27 und zur Anlage nach den §§ 28 und 29 in das Marktstammdatenregister, falls dort entsprechende Angaben erfasst werden, eingetragen wurden. § 26 Absatz 5 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bieter die Eintragungen bis zur Gebotsabgabe vornehmen muss.
(4) In den Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und für Langzeitkapazitäten muss das Gebot die Angabe zur Zulässigkeit des Standorts nach § 12 Absatz 3 enthalten. Im Fall von § 12 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb muss das Gebot zusätzlich einen Nachweis über die installierte Leistung der Anlage am 31. Dezember 2025 enthalten. Dieser Nachweis kann durch Vorlage vollständiger viertelstündlicher Lastgangdaten für einen Zeitraum von 6 Monaten vor Ablauf des 31. Dezember 2025 oder einen anderen geeigneten Nachweis erbracht werden.
(5) In den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten muss das Gebot zusätzlich enthalten:
1.
die Angabe, ob das Gebot für eine Anlage im netztechnischen Süden abgegeben wird,
2.
in den Fällen des § 15 Absatz 1 die Angabe der wichtigsten spezifischen Bauteile der gebotsgegenständlichen Anlage nach Anlage 2 unter Angabe des jeweiligen Herkunftslandes, in dem diese jeweils gefertigt werden, und
3.
die Bestätigung des Bieters, dass dieser zumindest an einem vergleichbaren Projekt zur Schaffung von Kapazität beteiligt war.
(6) Sofern der Bieter ein Gebot für einen Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren abgibt, muss er mit dem Gebot
1.
die Selbstverpflichtung abgeben, dass die gebotsgegenständliche Anlage ab dem Jahr 2045 klimaneutral betrieben wird, und
2.
in dem Fall, dass ein Gebot für ein Kraftwerk abgegeben wird, ein Konzept nach § 17 Absatz 2 Satz 2 für die Umstellung des Kraftwerks auf den Wasserstoffbetrieb vorlegen.