(1) Bei der Leistung einer Sicherheit muss das Gebot oder der Zuschlag, auf das beziehungsweise auf den sich die Sicherheit bezieht, eindeutig bezeichnet werden.
(2) Wer eine Sicherheit leisten muss, kann dies bewirken durch
- 1.
die unwiderrufliche, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft auf erstes Anfordern, die den Anforderungen des Absatzes 3 genügt und für die eine Bürgschaftserklärung an die Sicherungsstelle übergeben wurde, die
- a)
im Fall der Gebotssicherheit auf 1 Jahr nach dem jeweiligen Gebotstermin befristet ist,
- b)
im Fall der Realisierungssicherheit auf den 31. März 2034 befristet ist,
- c)
im Fall der Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis auf den Verpflichtungszeitraum und 1 Jahr darüber hinaus befristet ist,
- 2.
die Zahlung eines Geldbetrags auf ein von der Sicherungsstelle auf Kosten des Sicherheitsgebers eingerichtetes Verwahrkonto, wobei kein Anspruch auf Verzinsung besteht.
(3) Die Bürgschaftserklärung ist in deutscher Sprache unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit nach § 770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber dem Gläubiger abzugeben. Der Bürge muss in der Europäischen Union oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Kreditinstitut oder als Kreditversicherer zugelassen sein. Die zuständige Sicherungsstelle kann bei begründeten Bedenken vom Bieter verlangen, die Tauglichkeit des Bürgen nachzuweisen. Tauglich ist ein Bürge, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt.
(4) Wird im Fall einer Bürgschaft nach Absatz 2 Nummer 1 über das Vermögen des Bürgen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen, so hat der Kapazitätsverpflichtete die Bürgschaft innerhalb von 10 Werktagen nach Kenntniserlangung durch eine andere Sicherheit nach Absatz 2 zu ersetzen.
(5) Sicherheiten können jederzeit durch andere Sicherheiten ersetzt werden, die den Anforderungen dieser Vorschrift genügen.