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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten (Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz - StromVKG)
§ 49 Ausschluss von Geboten

(1) Die Bundesnetzagentur schließt ein Gebot vom Zuschlagsverfahren aus, wenn
1.
bis zum Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur die Gebühr, die für die Durchführung des Zuschlagsverfahrens zu erheben ist, oder die Gebotssicherheit nach § 42 nicht vollständig geleistet worden sind oder dem Gebot nicht eindeutig zugeordnet werden konnten,
2.
der Gebotswert des Gebots den Höchstwert nach § 39 überschreitet, der für die jeweilige Ausschreibung gilt,
3.
die gebotene reduzierte Leistung den Wert von 1 Megawatt reduzierter Leistung unterschreitet,
4.
die gebotene nominale Leistung die nach § 28 Absatz 1 Nummer 5 beziehungsweise § 28 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 angegebene installierte Leistung oder die nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 angegebene nominale Leistung übersteigt,
5.
die dem Gebot zugrunde liegende Höchsterbringungsdauer die nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 angegebene Höchsterbringungsdauer übersteigt oder in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten weniger als 10 Stunden beträgt,
6.
der gewählte Reduktionsfaktor nicht mit dem für die gebotsgegenständliche Anlage beziehungsweise für den gebotsgegenständlichen Anlagenpool maßgeblichen Reduktionsfaktor übereinstimmt,
7.
kein Stromnetzanschluss oder keine verbindliche Stromnetzanschlusszusage des Anschlussnetzbetreibers für einen Stromnetzanschluss mindestens in Höhe der gebotenen nominalen Leistung bis spätestens zum Beginn des Verpflichtungszeitraums besteht,
8.
das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält,
9.
das Gebot nicht den Formatvorgaben oder Anforderungen nach den §§ 36 und 37 Absatz 4 für die Gebotsabgabe entspricht,
10.
neben diesem Gebot ein weiteres Gebot für dieselbe Anlage beziehungsweise denselben Anlagenpool vorliegt,
11.
für die gebotsgegenständliche Anlage beziehungsweise den gebotsgegenständlichen Anlagenpool bereits ein Zuschlag nach diesem Gesetz erteilt wurde oder eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder einer aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder einer aufgrund des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder eine andere staatliche Förderung, soweit diese dieselben förderfähigen Kosten wie die nach diesem Gesetz betrifft, erhalten hat oder erhält,
12.
bei einem Gebot für ein Kraftwerk für ein Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren kein Konzept nach § 17 Absatz 2 Satz 2 für die Umstellung des Kraftwerks auf den Wasserstoffbetrieb vorgelegt wurde,
13.
bei einem Gebot für eine Anlage nach § 18 Absatz 1 die Voraussetzungen nach den §§ 18 und 19 nicht erfüllt sind,
14.
bei einem Gebot für einen Anlagenpool die Anforderungen an die Aggregation nach § 21 nicht erfüllt sind,
15.
die sonstigen Vorgaben für Gebote nach den §§ 37 und 38 nicht vollständig erfüllt sind oder
16.
das Gebot missbräuchlich ist oder der begründete Verdacht besteht, dass der Bieter keine ernsthafte Absicht verfolgt, die gebotsgegenständliche Anlage zu realisieren.
(2) In den Ausschreibungen für Kapazitäten schließt die Bundesnetzagentur ein Gebot vom Zuschlagsverfahren auch aus, wenn für dieses keine vollständige Präqualifizierung oder keine vorläufige Präqualifizierung erteilt wurde.
(3) In den Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und für Langzeitkapazitäten schließt die Bundesnetzagentur ein Gebot vom Zuschlagsverfahren auch aus, wenn
1.
der im Gebot angegebene Standort nicht den Anforderungen des § 12 Absatz 3 genügt, wobei § 12 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und bb unberücksichtigt bleibt,
2.
bei einem Gebot für einen Anlagenpool die besonderen Teilnahmevoraussetzungen nach § 12 Absatz 4 nicht erfüllt sind oder
3.
die Angaben nach § 27 Absatz 1 und den §§ 29 und 30 nicht vollständig sind.
(4) In den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten schließt die Bundesnetzagentur ein Gebot vom Zuschlagsverfahren aus, wenn
1.
in den Fällen des § 15 Absatz 1 der Bieter die Angaben nach § 38 Absatz 5 Nummer 2 nicht oder nicht vollständig gemacht hat oder
2.
der Bieter keine Bestätigung abgegeben hat, dass dieser zumindest an einem vergleichbaren Projekt zur Schaffung von Kapazität beteiligt war.