(1) Nach Maßgabe dieses Unterabschnitts kann der Kapazitätsverpflichtete für den gesamten verbleibenden Verpflichtungszeitraum mit Wirkung frühestens ab dem nächsten Verpflichtungsjahr
- 1.
die Kapazitätsverpflichtung mit allen Rechten und Pflichten an einen berechtigten Erwerber übertragen oder
- 2.
die Anlage, mit der die Kapazitätsverpflichtung erfüllt wird, ersetzen.
Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn das auf die Übertragung folgende Verpflichtungsjahr das erste Verpflichtungsjahr des Verpflichtungszeitraums ist.
(2) Die teilweise Übertragung der Kapazitätsverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist zulässig, sofern der übertragene Teil eine reduzierte Leistung von mindestens 1 Megawatt umfasst und der beim Kapazitätsverpflichteten verbleibende Teil eine reduzierte Leistung von 1 Megawatt nicht unterschreitet. Der teilweise Ersatz einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist zulässig, sofern sowohl die ersetzte als auch die ersetzende Anlage eine reduzierte Leistung von mindestens 1 Megawatt umfassen.