(1) Die gesamte oder teilweise Übertragung der Kapazitätsverpflichtung sowie der gesamte oder teilweise Ersatz der Anlage, mit der die Kapazitätsverpflichtung erfüllt wird, bedürfen unbeschadet des Absatzes 6 der vorherigen Genehmigung durch den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 56 bis 59 erfüllt sind. Die Genehmigung kann entsprechend § 50 Absatz 2 durch den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber versagt werden.
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung kann von dem Erwerber sowie dem Übertragenden der Kapazitätsverpflichtung gestellt werden.
(3) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch spätestens 2 Monate vor Beginn eines Verpflichtungsjahres bei den Übertragungsnetzbetreibern über die gemeinsame Internetplattform (§ 26 Absatz 6) zu stellen. Diese bestätigen den Eingang des Antrags.
(4) Der Antrag muss enthalten:
- 1.
im Fall der gesamten oder teilweisen Übertragung der Kapazitätsverpflichtung die Zustimmung des Erwerbers und des Übertragenden zur Übertragung, die Angaben und Eigenerklärungen zum Erwerber nach § 27 Absatz 1 und § 30 Absatz 1 Nummer 1 oder den Nachweis der vollständigen Präqualifizierung des Erwerbers sowie den Nachweis der Hinterlegung der Sicherheit,
- 2.
im Fall des gesamten oder teilweisen Ersatzes einer Anlage die Bestätigung der vollständigen Präqualifizierung der anderen Anlage sowie Nachweise zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 58.
(5) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber entscheidet über den Antrag innerhalb von 6 Wochen.
(6) Der Austausch von Anlagen eines Kleinanlagenpools ist abweichend von Absatz 1 ohne Genehmigung zulässig. Der Austausch ist zum 1. Tag eines Monats gegenüber dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber mitzuteilen. Die Mitteilung muss enthalten:
- 1.
die Angabe der zu ersetzenden Anlage oder Anlagen,
- 2.
die Marktlokationsidentifikationsnummer und die Messlokationsnummer der ersetzenden Anlage,
- 3.
soweit vorhanden, die Nummer der ersetzenden Anlage im Marktstammdatenregister,
- 4.
die Zuordnung der ersetzenden Anlage zu einer Technologieklasse nach Anlage 3 unter Angabe der installierten Leistung und, im Falle einer Stromspeicheranlage, der Speicherkapazität der ersetzenden Anlage, im Fall von mehreren ersetzenden Anlagen die Zuordnung der ersetzenden Anlage zu einer Technologieklasse nach Anlage 3 unter Angabe der installierten Leistung der Gesamtheit der einer Technologieklasse zugeordneten ersetzenden Anlagen sowie, im Falle von mehreren ersetzenden Stromspeicheranlagen, der Speicherkapazität der Gesamtheit dieser Anlagen,
- 5.
die Zuordnung der ersetzenden Anlage zum regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber und zum Anschlussnetzbetreiber,
- 6.
den Nachweis nach § 28 Absatz 2 Satz 2, dass die ersetzende Anlage keine Emissionen von mehr als 550 Gramm Kohlenstoffdioxid aus fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde Elektrizität ausstößt und damit die Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 eingehalten werden, wobei bei mehreren ersetzenden Anlagen § 28 Absatz 4 Satz 3 Nummer 4 entsprechend anzuwenden ist,
- 7.
eine verpflichtende Eigenerklärung mit dem Inhalt nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c für die ersetzende Anlage, im Fall von mehreren ersetzenden Anlagen für die Gesamtheit der ersetzenden Anlagen.
Eine vollständige Präqualifizierung der ersetzenden Anlagen sowie Nachweise zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 58 sind nicht erforderlich.