(1) Im Umfang der reduzierten Kapazität einer gebotsgegenständlichen Anlage, für die eine verpflichtungsfreie Nichtverfügbarkeit genehmigt wurde, entfällt in diesem Zeitraum die Verfügbarkeitspflicht nach § 65, die Verpflichtung zum Preisspitzenausgleich nach § 81 sowie der Anspruch auf die Kapazitätsvergütung nach § 74 Absatz 1 und 2.
(2) Der Kapazitätsverpflichtete kann bei dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber für eine gebotsgegenständliche Anlage einmal in einem Verpflichtungsjahr für einen Zeitraum von maximal zwei Abrechnungsperioden, der vollständig in den Kalendermonaten Mai bis September liegt, eine verpflichtungsfreie Nichtverfügbarkeit beantragen. Der Zeitraum muss volle Abrechnungsperioden umfassen. Im Fall eines Kleinanlagenpools ist eine verpflichtungsfreie Nichtverfügbarkeit nur zeitgleich für alle Einzelanlagen möglich.
(3) Der Antrag auf verpflichtungsfreie Nichtverfügbarkeit ist spätestens 12 Monate vor ihrem Beginn unter Angabe des Zeitraums zu stellen. Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber hat den Antrag zu genehmigen, sofern nicht eine erhebliche Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in mindestens einer Regelzone zu erwarten ist. Hat der zuständige Übertragungsnetzbetreiber über den Antrag nicht innerhalb einer Frist von 1 Monat entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt, es sei denn,
- 1.
der Kapazitätsverpflichtete hat einer Verlängerung der Frist zugestimmt oder
- 2.
der zuständige Übertragungsnetzbetreiber kann wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft keine Entscheidung treffen und er hat dies dem Kapazitätsverpflichteten vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe mitgeteilt.