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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten (Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz - StromVKG)
§ 7 Mindestleistung

(1) Die Anlage muss eine Leistung von mindestens 1 Megawatt reduzierte Leistung haben.
(2) Die Mindestleistung nach Absatz 1 kann auch durch einen Anlagenpool erreicht werden.