Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten (Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz - StromVKG) § 7Mindestleistung
(1) Die Anlage muss eine Leistung von mindestens 1 Megawatt reduzierte Leistung haben.
(2) Die Mindestleistung nach Absatz 1 kann auch durch einen Anlagenpool erreicht werden.