(1) Die erbrachte Energiemenge zur Ermittlung des Verfügbarkeitsindikators nach § 65 und der nachgewiesenen reduzierten Leistung nach § 70 für regelbare Lasten und Kleinanlagenpools wird anhand eines Referenzwerts nach Anlage 6 Nummer 4 berechnet. Er bildet die kontrafaktische Leistung ohne Kapazitätserbringung nach. Dafür wird für jedes nach Satz 1 maßgebliche Bilanzkreisabrechnungsintervall der Mittelwert über die höchsten Lastwerte der der Uhrzeit entsprechenden Bilanzkreisabrechnungsintervalle an den zurückliegenden Vergleichstagen gebildet.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber legen der Bundesnetzagentur spätestens zum 1. April 2027 eine Methode zur Berechnung des Referenzwerts zur Genehmigung vor. Die Bundesnetzagentur hat diese zu genehmigen, wenn die Methode die Anforderungen des Absatzes 3 erfüllt. § 13b Absatz 5 Satz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Methode zur Berechnung des Referenzwerts ist so zu gestalten, dass die kontrafaktische Leistung ohne Kapazitätserbringung unter Berücksichtigung eines angemessenen Ausgleichs zwischen Praktikabilität, Transparenz und Nachvollziehbarkeit einerseits sowie dem Schutz vor Manipulation des Referenzwerts durch angepasstes Lastverhalten andererseits möglichst präzise nachgebildet wird. Die Methode enthält dafür mindestens Bestimmungen zu
- 1.
der Anzahl der zurückliegenden Vergleichstage und der Anzahl der höchsten Lastwerte, aus denen der Mittelwert nach Absatz 1 zu bilden ist,
- 2.
Kriterien für die Nichtberücksichtigung einzelner Vergleichstage, wobei ein Vergleichstag unberücksichtigt bleiben kann, wenn in dem maßgeblichen Bilanzkreisabrechnungsintervall eine nicht repräsentative Leistung vorliegt, und
- 3.
der Referenzwertberechnung für Bilanzkreisabrechnungsintervalle an Werktagen, an Wochenendtagen und an gesetzlichen Feiertagen am Standort der Anlage.
Nach Satz 2 Nummer 2 nicht repräsentativ können insbesondere Leistungen während Hochpreisviertelstunden oder während Zeiträumen sein, in denen Maßnahmen nach Anlage 6 Nummer 3.2.2 erfolgt sind.
(4) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen die nach Absatz 2 genehmigte Methode auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6). § 35 Absatz 2 bleibt unberührt.