(1) Der Kapazitätsverpflichtete hat einen Anspruch gegen den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber auf die Kapazitätsvergütung in Höhe des Produkts aus dem Gebotswert und der gebotenen reduzierten Leistung während ihres Verpflichtungszeitraums.
(2) Im Fall einer verpflichtungsfreien Nichtverfügbarkeit nach § 67 ist die Kapazitätsvergütung anteilig entsprechend dem Verhältnis der Kalendertage der verpflichtungsfreien Nichtverfügbarkeit zu allen Kalendertagen des Verpflichtungsjahres reduziert.
(3) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber hat die Kapazitätsvergütung innerhalb von 60 Werktagen nach Beendigung eines jeden Verpflichtungsjahres an den Kapazitätsverpflichteten zu zahlen.