(1) Der Kapazitätsverpflichtete ist während des Verpflichtungszeitraums gegenüber dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zur Zahlung eines Preisspitzenausgleichs verpflichtet. § 76 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Preisspitzenausgleich ist für eine gebotsgegenständliche Anlage unabhängig vom tatsächlichen Betrieb für alle Viertelstunden zu zahlen, in denen der Spotmarktpreis für Strom den für die gebotsgegenständliche Anlage maßgeblichen Ausübungspreis nach Anlage 7 übersteigt.
(3) Die Höhe des Preisspitzenausgleichs ergibt sich aus dem Produkt der gebotenen reduzierten Leistung und dem Wert, um den der Spotmarktpreis für Strom den für die gebotsgegenständliche Anlage maßgeblichen Ausübungspreis übersteigt. Der Preisspitzenausgleich für einen Anlagenpool ist die Summe der rechnerischen Preisspitzenausgleiche für jede Einzelanlage unter Zugrundelegung des für sie jeweils maßgeblichen Reduktionsfaktors nach § 24 Absatz 2.