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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten (Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz - StromVKG)
§ 85 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln:
1.
für die Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten und für die Ausschreibungen für Kapazitäten
a)
konkretisierende Vorgaben zur Ermittlung des Gesamtbedarfs an Kapazitäten sowie des Ausschreibungsvolumens auf Grundlage von § 6 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Anlage 1 und
b)
konkretisierende Vorgaben zur Bestimmung von Reduktionsfaktoren und zur Ermittlung des durchschnittlichen Leistungsbeitrags von Technologieklassen auf Grundlage von § 23 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 3,
2.
für sämtliche Ausschreibungen nach diesem Gesetz
a)
Konkretisierungen der Regelungen zur Anrechenbarkeit von Investitionen auf das Erreichen der Mindestinvestitionsschwellen nach § 14 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 5,
b)
konkretisierende Vorgaben zum Präqualifizierungsverfahren nach den Abschnitten 5 und 8, insbesondere zur Erbringung des Herkunftsnachweises beziehungsweise vergleichbarer Nachweise nach § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 62 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe d, und
c)
die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, zur näheren Bestimmung der Regelungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes konkretisierende Vorgaben durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu treffen.