(1) Ist der Betroffene an den Folgen der Schädigung gestorben, erhalten die Hinterbliebenen auf Antrag Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch. Dies gilt nicht, soweit die Hinterbliebenen bereits folgende Leistungen erhalten:
- 1.
Versorgung aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes,
- 2.
Versorgung aufgrund eines Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklärt,
- 3.
Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder
- 4.
Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.
§ 21 Absatz 3 dieses Gesetzes und § 148 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.
(2) Ist ein Todesurteil infolge einer strafrechtlichen Entscheidung nach § 1 am Betroffenen vollstreckt worden, gilt Absatz 1 entsprechend.