Gesundheitliche Schädigungen im Sinne des § 21 Absatz 6 Satz 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sind folgende gesundheitliche Beeinträchtigungen:
- 1.
depressive Störungen,
- 2.
angst- oder furchtbezogene Störungen,
- 3.
somatische Belastungsstörungen oder Störungen der Körpererfahrung sowie
- 4.
posttraumatische Belastungsstörungen.