Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland § 72Anwendung von Vorschriften des Ersten Abschnitts
Die Vorschriften des Ersten Abschnitts sind für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen entsprechend anzuwenden.