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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Aufhebung des Strukturhilfegesetzes und zur Aufstockung des Fonds "Deutsche Einheit"
Art 1 Aufhebung des Strukturhilfegesetzes

(1) Das Strukturhilfegesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2358) wird mit Ablauf des 31. Dezember 1991 aufgehoben.
(2) Der Bund leistet im Jahre 1992 als Finanzhilfe und einmalige pauschale Überbrückungshilfe an die Länder
Bayern96.700.000 DM,
Berlin44.100.000 DM,
Bremen38.600.000 DM,
Hamburg69.200.000 DM,
Niedersachsen399.200.000 DM,
Nordrhein-Westfalen462.800.000 DM,
Rheinland-Pfalz166.500.000 DM,
Saarland68.600.000 DM,
und Schleswig-Holstein154.300.000 DM.
(3) Auf Finanzhilfen, die bis zum 31. Dezember 1991 nach dem Strukturhilfegesetz gewährt worden sind, sowie auf die als pauschale Überbrückungshilfe nach Absatz 2 gewährten Finanzhilfen sind die Vorschriften des Strukturhilfegesetzes auch nach dem 31. Dezember 1991 anzuwenden.

Fußnote

Art. 1 Abs. 1 Kursivdruck: Aufhebungsvorschrift