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Gesetz über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

StrVerjFrG

Ausfertigungsdatum: 13.04.1965

Vollzitat:

"Gesetz über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April 1965 (BGBl. I S. 315), das zuletzt durch Artikel 57 des Gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645) geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert durch Art. 57 G v. 25.6.1969 I 645

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.4.1970 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Ruhen der Verfolgungsverjährung

(1) Bei der Berechnung der Verjährungsfrist für die Verfolgung von Verbrechen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, bleibt die Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1949 außer Ansatz. In dieser Zeit hat die Verjährung der Verfolgung dieser Verbrechen geruht.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Taten, deren Verfolgung beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits verjährt ist.

Fußnote

§ 1 Abs. 1: Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 26.2.1969 I 342 - 2 BvL 15/68, 2 BvL 23/68 -
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Anpassung des Ersten Gesetzes zur Aufhebung des Besatzungsrechts

Soweit die Verjährung der Strafverfolgung nach § 1 ruht, findet § 5 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 30. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 437) keine Anwendung.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.