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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin
§ 10a Weitere Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum Ablauf des 14. Mai 2007 begründet worden sind, ist § 9 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.