zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
§ 14
Verjährung
Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular