(2) Die Fahrzeugregister werden außerdem geführt zur Speicherung von Daten für die Erteilung von Auskünften, um
- 1.
Personen in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen,
- 2.
Fahrzeuge eines Halters oder
- 3.
Fahrzeugdaten
festzustellen oder zu bestimmen.
(3) Das Zentrale Fahrzeugregister wird außerdem geführt zur Verwendung und Übermittlung der nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Daten, um im Einzelfall Halter von Fahrzeugen zu informieren über fahrzeugbezogene Maßnahmen,
- 1.
die für ihre Fahrzeuge in Betracht kommen und
- 2.
die dem Schutz der Verkehrssicherheit, der Gesundheit von Personen oder der Umwelt dienen.
Fahrzeugbezogene Maßnahmen können insbesondere auf die Verbesserung von Fahrzeugeigenschaften, insbesondere auf die Verbesserung des Abgasverhaltens, des Geräuschverhaltens, des Kraftstoffverbrauchs oder des Fahrverhaltens abzielen.