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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (Strafvollzugsgesetz - StVollzG)
§ 198 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt unbeschadet der §§ 199 und 201 am 1. Januar 1977 in Kraft, soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen.
(2)1.Am 1. Januar 1980 treten folgende Vorschriften in Kraft:
  § 37- Arbeitszuweisung -
  § 39 Abs. 1- Freies Beschäftigungsverhältnis -
  § 41 Abs. 2- Zustimmungsbedürftigkeit bei weiterbildenden Maßnahmen -
  § 42- Freistellung von der Arbeitspflicht -
  § 149 Abs. 1- Arbeitsbetriebe, Einrichtungen zur beruflichen Bildung -
  § 162 Abs. 1- Beiräte -.
 2.(weggefallen) 
 3.(weggefallen) 
(3) Durch besonderes Bundesgesetz werden die folgenden Vorschriften an inzwischen vorgenommene Gesetzesänderungen angepaßt und in Kraft gesetzt:
  § 41 Abs. 3- Zustimmungsbedürftigkeit bei Beschäftigung in Unternehmerbetrieben -
  § 45- Ausfallentschädigung -
  § 46- Taschengeld -
  § 47- Hausgeld -
  § 49- Unterhaltsbeitrag -
  § 50- Haftkostenbeitrag -
  § 65 Abs. 2 Satz 2- Krankenversicherungsleistungen bei Krankenhausaufenthalt -
  § 93 Abs. 2- Inanspruchnahme des Hausgeldes -
  § 176 Abs. 2 und 3- Ausfallentschädigung und Taschengeld im Jugendstrafvollzug -
  § 189- Verordnung über Kosten -
  § 190 Nr. 1 bis 10 und 13 bis 18, §§ 191 bis 193- Sozialversicherung -.
(4) Über das Inkrafttreten des § 41 Abs. 3 - Zustimmungsbedürftigkeit bei Beschäftigung in Unternehmerbetrieben - wird zum 31. Dezember 1983 und über die Fortgeltung des § 201 Nr. 1 - Unterbringung im offenen Vollzug - wird zum 31. Dezember 1985 befunden.