Für die Berechnung und Bestimmung der nach § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes den Inhabern eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung über den bei Ablauf der Verpflichtungszeit bestehenden Anspruch (Eingliederungsberechtigte) vorzubehaltenden Stellen sind zuständig
- 1.
beim Bund
- a)
die obersten Bundesbehörden für ihren Geschäftsbereich oder eine von der obersten Bundesbehörde bestimmte Behörde,
- b)
die bundesunmittelbaren Körperschaften sowie die rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts für ihren Bereich,
- c)
das Bundesamt für Soziale Sicherung für die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,
- d)
der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens für seinen Bereich,
- 2.
bei den Ländern und für die Gemeinden (Gemeindeverbände) sowie für die der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die von den Ländern bestimmten Behörden.