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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Stellenvorbehaltsverordnung (StVorV)
§ 4
Einrichtung
(1) Das Bundesverwaltungsamt nimmt die Aufgaben der Vormerkstelle des Bundes wahr.
(2) Die Länder richten ihre Vormerkstellen in eigener Zuständigkeit ein.
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