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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Stellenvorbehaltsverordnung (StVorV)
§ 4 Einrichtung

(1) Das Bundesverwaltungsamt nimmt die Aufgaben der Vormerkstelle des Bundes wahr.
(2) Die Länder richten ihre Vormerkstellen in eigener Zuständigkeit ein.