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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung des Stellenvorbehalts nach § 10 Abs. 4 Satz 7 des Soldatenversorgungsgesetzes* (Stellenvorbehaltsverordnung - StVorV)
§ 7 Zuweisungsvorschlag

Kommt ein Bewerber für die angestrebte Verwendung in Betracht, so schlägt ihn die Vormerkstelle der Einstellungsbehörde zur Eignungsfeststellung und Auswahl vor, sofern vorbehaltene Stellen zur Verfügung stehen.