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Vierte Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (Schausteller-Ausnahmeverordnung - SchauAusnV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

SchauAusnV

Ausfertigungsdatum: 19.02.2021

Vollzitat:

"Schausteller-Ausnahmeverordnung vom 19. Februar 2021 (BAnz AT 26.02.2021 V2)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 27.2.2021 +++)

Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 3 erster Halbsatz und Buchstabe d in Verbindung mit Absatz 2a und in Verbindung mit Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes, von denen Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) und Absatz 2a zuletzt durch Artikel 325 Nummer 2 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden sind, verordnen das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
(1) Der Inhaber einer Reisegewerbekarte nach § 55 Absatz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung darf Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lastkraftwagen mit Anhänger für die Zwecke seiner Tätigkeit als Schausteller oder nach Schaustellerart abweichend von
1.
§ 30 Absatz 3 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung an Sonntagen und Feiertagen sowie
2.
§ 1 Absatz 1 der Ferienreiseverordnung an Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres auf den in § 1 Absatz 2 und 3 der Ferienreiseverordnung genannten Straßen
führen oder in seinem Auftrag führen lassen.
(2) Führt der Inhaber einer Reisegewerbekarte nach § 55 Absatz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung ein in Absatz 1 genanntes Fahrzeug selbst, gilt § 60c Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung entsprechend. Die Tätigkeit als Schausteller oder nach Schaustellerart muss sich aus der Reisegewerbekarte ergeben.
(3) Lässt der Inhaber einer Reisegewerbekarte nach § 55 Absatz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung eine andere Person ein in Absatz 1 genanntes Fahrzeug in seinem Auftrag führen, gilt für diese Person Absatz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Reisegewerbekarte eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte tritt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.