StVRAusnV
Ausfertigungsdatum: 26.03.1993
Vollzitat:
"Leichtmofa-Ausnahmeverordnung vom 26. März 1993 (BGBl. I S. 394), die zuletzt durch Artikel 7 § 1 der Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214) geändert worden ist"
Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 7 § 1 V v. 18.8.1998 I 2214 |
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1993, 395) | |||
1 | Fahrrad-Merkmale | ||
1.1 | Leergewicht: | nicht mehr als 30 kg | |
1.2 | Felgendurchmesser für Vorder- und Hinterrad: | mindestens 559 mm (entspricht 26 Zoll), aber nicht mehr als 640 mm (entspricht 28 Zoll) | |
1.3 | Reifenbreite: | nicht mehr als 47 mm (entspricht 1,75 Zoll) | |
1.4 | Länge der Tretkurbel: | mehr als 169 mm | |
1.5 | Fahrweg im größten Gang je Kurbelumdrehung: | mehr als 4,4 m | |
1.6 | Abstand Oberkante Sitzrohrmuffe bis Mitte Tretlagerachse: | mehr als 530 mm | |
1.7 | Lichttechnische Einrichtungen: | müssen in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein; folgende Auflagen müssen erfüllt sein: | |
a) | Ein Antrieb der Lichtmaschine, der auch nur eine kurzzeitige Unterbrechung der Stromerzeugung nicht erwarten läßt. | ||
b) | Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit von Lichtmaschinen- auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung). | ||
c) | Ein Großflächen-Rückstrahler, der mit dem Buchstabe "Z" gekennzeichnet ist. | ||
d) | Ein Scheinwerfer, der der Nummer 23 Abs. 5 Ziffer 2 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO (VkBl. 1983 S. 617) entspricht. | ||
1.8 | Abweichungen von den Merkmalen 1.2 bis 1.6: | andere Werte sind zugelassen, wenn diese die Benutzung des Leichtmofas als Fahrrad (Pedalantrieb) auf ebener Strecke von mindestens 10 km Länge in einer Zeit von höchstens 30 Minuten bei einer höchsten Leistungsabgabe zwischen 80 und 100 Watt sicherstellen | |
2 | Mofa-Merkmale | ||
2.1 | Hubraum: | nicht mehr als 30 ccm | |
2.2 | Leistung: | nicht mehr als 0,5 kW | |
2.3 | Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit: | nicht mehr als 20 km/h | |
2.4 | Bremsen: | es gilt § 41 StVZO | |
2.5 | Übersetzung zwischen Kurbelwelle und Antriebsrad: | keine Änderungsmöglichkeit | |
2.6 | Leistungscharakteristik: | derart ausgelegt, daß oberhalb einer Geschwindigkeit, die nicht mehr als 24 km/h betragen darf, keine Überschußleistung zum Antrieb des Fahrzeugs abgegeben werden kann | |
2.7 | maximaler Geräuschpegel bei Vorbeifahrt in 7,5 m Entfernung mit Höchstgeschwindigkeit | 65 dB (A) |