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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 39
Rückwärtsgang
Kraftfahrzeuge – ausgenommen einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 400 kg sowie Krafträder mit oder ohne Beiwagen – müssen vom Führersitz aus zum Rückwärtsfahren gebracht werden können.
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