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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 54b
Windsichere Handlampe
In Kraftomnibussen muss außer den nach § 53a Absatz 1 erforderlichen Warneinrichtungen eine von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängige windsichere Handlampe mitgeführt werden.
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