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Fünfzehnte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Fünfzehnte Ausnahmeverordnung zur StVZO)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

StVZOAusnV 15

Ausfertigungsdatum: 28.02.1967

Vollzitat:

"Fünfzehnte Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 28. Februar 1967 (BGBl. I S. 263), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988) geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 25.4.2006 I 988

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 10.3.1967 +++)
Auf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 27 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes wird nach Anhören der zuständigen obersten Landesbehörden verordnet:
(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) Abweichend von § 29 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassung Ordnung dürfen an Fahrzeugen der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere, soweit die Fahrzeuge ihren regelmäßigen Standort im Geltungsbereich dieser Verordnung haben, auch nach § 16 Abs. 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 80 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), für den Bereich der Bundeswehr anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr die Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durchführen. Abweichend von Nummer 3.2.1 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen Sicherheitsprüfungen an diesen Fahrzeugen auch von geeigneten Werkstätten der Bundeswehr durchgeführt werden.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Bundesminister für Verkehr