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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Dreiundfünfzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (53. Ausnahmeverordnung zur StVZO)
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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