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Sechste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Sechste Ausnahmeverordnung zur StVZO)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

StVZOAusnV 6

Ausfertigungsdatum: 17.07.1962

Vollzitat:

"Sechste Ausnahmeverordnung zur StVZO in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9232-1-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8a der Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199) geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert Art. 8a V v. 20.7.2023 I Nr. 199

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Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 28.6.1973 +++)

Auf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 27 Abs. 3 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes wird nach Anhören der zuständigen obersten Landesbehörden verordnet:
Abweichend von § 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bildet das Mitführen von zulassungsfreien Gerätewagen hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen in Lohndreschbetrieben keinen Zug im Sinne der Vorschriften über die Fahrerlaubnis.
Abweichend von § 3 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung genügt bei Gerätewagen in Lohndreschbetrieben, wenn sie nur für Zwecke dieser Betriebe verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden, die entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 1 und 5 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung; § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gelten entsprechend.
§ 33 StVZO gilt nicht für Kraftfahrzeuge, die den Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Anhängern entsprechen und bei denen dies aus einer vom Kraftfahrzeugführer mitgeführten Bescheinigung der Zulassungsbehörde oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder aus dem nach § 4 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis ersichtlich ist.
Abweichend von § 49a Abs. 1 Satz 1 und § 50 Abs. 4 StVZO dürfen bei Fernlichtschaltung auch die besonderen Abblendscheinwerfer Fernlicht ausstrahlen.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) und mit Artikel 9 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Verkehrsrechts und des Verkehrshaftpflichtrechts vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 710) auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft, § 10 jedoch mit Wirkung vom 1. Juli 1962.

Fußnote

§ 7 Kursivdruck: Gegenstandslos
Der Bundesminister für Verkehr