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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Sechste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Sechste Ausnahmeverordnung zur StVZO)
§ 4 

Abweichend von § 49a Abs. 1 Satz 1 und § 50 Abs. 4 StVZO dürfen bei Fernlichtschaltung auch die besonderen Abblendscheinwerfer Fernlicht ausstrahlen.