(1) Teilzeitbeschäftigung ist in folgenden Wehrdienstarten zulässig:
- 1.
Wehrdienst als Berufssoldatin oder Berufssoldat,
- 2.
Wehrdienst als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit und
- 3.
Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft.
(2) Die Teilzeitbeschäftigung ist ausnahmsweise über die Dauer von zwölf Jahren hinaus zulässig, wenn
- 1.
mindestens ein Kind unter zwölf Jahren oder
- 2.
ein pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger
tatsächlich betreut oder gepflegt wird und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Teilzeitbeschäftigung auch im Umfang von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen.