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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung - STzV)
§ 10 Soldatinnen und Soldaten in zivilen Dienststellen der Bundeswehrverwaltung

Für Soldatinnen und Soldaten, die in zivilen Dienststellen der Bundeswehrverwaltung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden, gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter an die Stelle der oder des nächsten und der oder des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten tritt.